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   OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10   

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OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10 (https://dejure.org/2010,127590)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.10.2010 - 5 U 14/10 (https://dejure.org/2010,127590)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Oktober 2010 - 5 U 14/10 (https://dejure.org/2010,127590)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    Ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung und Beschlussfassung einer AG

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10
    Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 15.06.2010, 5 U 144/09, zitiert nach juris, Rdnr. 31 ff.) müssen auch Angaben zu den Bedingungen für die Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten zutreffend sein.

    Dieses Urteil wurde vom Senat mit Urteil vom 15.06.2010 (5 U 144/09) bestätigt.

  • OLG Frankfurt, 23.02.2010 - 5 Sch 2/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10
    Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23.02.2010, 5 Sch 2/09, zitiert nach juris, Rdnr. 63; vgl. auch Urteil v. 7.9.2010, 5 U 187/09) als auch nach der Rechtsprechung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 08.06.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zitiert nach juris, Rdnr. 16) ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils rechtmäßig.

    Hinzu kommt, dass die Anfechtung eines Beschlusses, welcher unter der Leitung eines unzuständigen Versammlungsleiters zustande gekommen ist, nur möglich ist, wenn konkrete Maßnahmen des an sich unzuständigen Versammlungsleiters sich im Sinne der Relevanz auf den angefochtenen Beschluss inhaltlich ausgewirkt haben (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.03.2008, 5 U 171/06, ZIP 2008, S. 738, zitiert nach juris, Rdnr. 28 und Beschl. d. Senats v. 23.02.2010, a.a.O.; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 243 Rdnr. 16).

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10
    Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23.02.2010, 5 Sch 2/09, zitiert nach juris, Rdnr. 63; vgl. auch Urteil v. 7.9.2010, 5 U 187/09) als auch nach der Rechtsprechung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 08.06.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zitiert nach juris, Rdnr. 16) ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils rechtmäßig.
  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 5 U 171/06

    Anfechtung- bzw. Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10
    Hinzu kommt, dass die Anfechtung eines Beschlusses, welcher unter der Leitung eines unzuständigen Versammlungsleiters zustande gekommen ist, nur möglich ist, wenn konkrete Maßnahmen des an sich unzuständigen Versammlungsleiters sich im Sinne der Relevanz auf den angefochtenen Beschluss inhaltlich ausgewirkt haben (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.03.2008, 5 U 171/06, ZIP 2008, S. 738, zitiert nach juris, Rdnr. 28 und Beschl. d. Senats v. 23.02.2010, a.a.O.; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 243 Rdnr. 16).
  • OLG Frankfurt, 07.09.2010 - 5 U 187/09

    Zur analogen Anwendung von § 246 I AktG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10
    Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 23.02.2010, 5 Sch 2/09, zitiert nach juris, Rdnr. 63; vgl. auch Urteil v. 7.9.2010, 5 U 187/09) als auch nach der Rechtsprechung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 08.06.2009, 23 W 3/09, AG 2009, S. 549, zitiert nach juris, Rdnr. 16) ist die Versammlungsleitung durch den gewählten Aufsichtsratsvorsitzenden bis zur Rechtskraft eines kassatorischen Urteils rechtmäßig.
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10
    Die von dem Kläger gerügte Verletzung von Informationspflichten führt nicht zu einer Anfechtbarkeit der streitgegenständlichen Beschlussfassung zu TOP 9. Denn Voraussetzung hierfür ist, dass die verweigerte bzw. unzureichend erteilte Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung gerade des angefochtenen Beschlusses erforderlich war (BGH, Urt. v. 15.06.1992, II ZR 18/91, BGHZ 119, S. 1 ff, zitiert nach juris, Leitsatz 4, Rdnr. 20; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 132, Rdnr. 44).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10
    Der Umstand, dass sich der Notar in der Hauptversammlung zunächst schriftliche Notizen machte und das Protokoll erst nach der Hauptversammlung fertig stellte und unterschrieb, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 16.02.2009, II ZR 185/07, BGHZ 180, S. 9 - 36, zitiert nach Juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 9 ff) nicht zu beanstanden, denn die gemäß § 130 Abs. 1 AktG erforderliche Beurkundung durch eine "über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift" setzt nicht deren endgültige Fertigstellung in der Hauptversammlung voraus.
  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung

    Es nimmt auch seine organschaftlichen Rechte und Pflichten wie ein ordnungsgemäß bestelltes Aufsichtsratsmitglied wahr, so dass, soweit er vom Aufsichtsrat zu dessen Vorsitzenden gewählt wurde, entsprechend der Satzung der Beklagten auch befugt ist, die Hauptversammlung zu leiten (so auch OLG Frankfurt Urt. v. 5.10.2010 - 5 U 14/10; Beschl. v. 8.6.2009 - 23 W 3/09, AG 2009, 549; Beschl. v. 23.02.2010 - 5 Sch 2/09).
  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen

    Die hier vom Notar gewählte und vom Streithelfer zu 5) beanstandete Vorgehensweise, sich in der Hauptversammlung zunächst Notizen zu fertigen und die eigentliche Protokollurkunde erst danach zu erstellen, entsprich daher der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und ist somit nicht zu beanstanden (vgl. OLG Frankfurt am Main Urt. v. 5.10.2010 - 5 U 14/10 -).".
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